Rechtsbegriff

Schuldnerverzeichnis

Das Schuldnerverzeichnis führt das zentrale Vollstreckungsgericht für Personen, deren Eintragung der Gerichtsvollzieher, eine Vollstreckungsbehörde oder das Insolvenzgericht angeordnet hat (§ 882b Abs. 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher ordnet die Eintragung von Amts wegen an, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat, eine Vollstreckung nach dem Vermögensverzeichnis offensichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde oder der Schuldner die Befriedigung nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Auskunft nachweist (§ 882c Abs. 1 ZPO). Einsicht erhält, wer einen gesetzlichen Zweck darlegt, etwa die Zwangsvollstreckung (§ 882f Abs. 1 ZPO). Die Eintragung wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Anordnung gelöscht, bei nachgewiesener vollständiger Befriedigung des Gläubigers auf Anordnung früher (§ 882e Abs. 1, 3 ZPO).

Rechtsgrundlagen