Schuldnerverzug
Der Schuldnerverzug tritt ein, wenn der Schuldner eine fällige und durchsetzbare Leistung trotz Mahnung nicht erbringt und die Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 BGB). Einer Mahnung bedarf es u. a. nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Der Verzug verpflichtet zum Ersatz des Verzögerungsschadens (einschließlich Verzugszinsen) und verschärft die Haftung des Schuldners.