Rechtsbegriff

Schuldübernahme

Bei der Schuldübernahme tritt ein Dritter anstelle des bisherigen Schuldners in das Schuldverhältnis ein; die Forderung bleibt dieselbe, nur der Schuldner wechselt. Sie kann durch Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer erfolgen (§ 414 BGB) oder durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer, der dann der Genehmigung des Gläubigers bedarf (§ 415 BGB). Ohne die Mitwirkung des Gläubigers kann der Schuldner also nicht ausgewechselt werden, weil die Bonität des Schuldners für ihn wesentlich ist. Von der befreienden Schuldübernahme sind die bloße Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis und der Schuldbeitritt zu unterscheiden.

Rechtsgrundlagen