Schuldunfähigkeit
Wer schuldunfähig ist, handelt ohne Schuld und wird nicht bestraft. Kinder unter vierzehn Jahren sind stets schuldunfähig (§ 19 StGB). Bei Erwachsenen und Jugendlichen fehlt die Schuld nach § 20 StGB, wenn der Täter bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Tat. Bei Gefährlichkeit kommt statt einer Strafe eine Unterbringung als Maßregel in Betracht (§ 63 StGB).