Schutz von Ehe und Familie
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG). Das Grundrecht enthält ein Abwehrrecht, eine Institutsgarantie und eine Förderpflicht des Staates. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht; über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 2 GG, Wächteramt). Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Berechtigten versagen oder die Kinder zu verwahrlosen drohen (Art. 6 Abs. 3 GG).