Schutzbereich des Patents
Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt; zur Auslegung sind die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen (§ 14 PatG). Maßgeblich ist das Verständnis des durchschnittlichen Fachmanns. Der Patentinhaber hat nach § 9 PatG das ausschließliche Recht, die patentierte Erfindung zu benutzen, insbesondere ein patentiertes Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Eine Patentverletzung kann auch vorliegen, wenn nicht alle Merkmale des Anspruchs wortsinngemäß verwirklicht, sondern durch gleichwirkende Mittel ersetzt werden (Äquivalenz), deren Voraussetzungen in der Rechtsprechung näher bestimmt sind.