Rechtsbegriff

Schutzdauer und Verlängerung der Marke

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung (§ 47 Abs. 1 MarkenG). Die Eintragung wird auf Antrag des Markeninhabers um jeweils zehn Jahre verlängert, sofern die Verlängerungsgebühr entrichtet worden ist (§ 47 Abs. 2 MarkenG); die Verlängerung kann auch durch Zahlung der Verlängerungsgebühr und gegebenenfalls einer Klassengebühr bewirkt werden (§ 47 Abs. 3 MarkenG). Anders als etwa beim Patent ist die Verlängerung beliebig oft möglich, der Markenschutz also zeitlich unbegrenzt erhaltbar. Wird nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen gezahlt, wird die Schutzdauer nur insoweit verlängert (§ 47 Abs. 4 MarkenG).

Rechtsgrundlagen