Rechtsbegriff

Schutzdauer des Urheberrechts

Das Urheberrecht erlischt grundsätzlich siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei Miturhebern ist der Tod des längstlebenden Miturhebers maßgeblich (§ 65 UrhG). Die Frist wird nach § 69 UrhG vom Ablauf des Kalenderjahres an berechnet, in das das maßgebende Ereignis fällt; sie endet daher stets am 31. Dezember. Nach Fristablauf ist das Werk gemeinfrei und kann ohne Zustimmung genutzt werden. Für verwandte Schutzrechte gelten eigene, teils kürzere Fristen, etwa für Lichtbilder (§ 72 Abs. 3 UrhG) oder Datenbankhersteller (§ 87d UrhG).

Rechtsgrundlagen