Schwerbehindertenausweis
Auf Antrag stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung aus (Schwerbehindertenausweis, § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX). Er dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen zustehen (§ 152 Abs. 5 Satz 2 SGB IX). Die Gültigkeitsdauer soll befristet werden; der Ausweis wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist (§ 152 Abs. 5 Satz 3 und 4 SGB IX). Voraussetzung ist die auf Antrag getroffene Feststellung eines Grades der Behinderung von wenigstens 50 (§ 152 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 SGB IX). Zum Maß der Behinderung siehe Grad der Behinderung, zum Schutz im Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz und Gleichstellung.