Grad der Behinderung (Schwerbehinderung)
Der Grad der Behinderung misst in Zehnerschritten von zwanzig bis hundert die Auswirkung einer Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 152 Abs. 1 SGB IX; zu Schwerbehinderung und Gleichstellung § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX). Ab einem Grad von fünfzig gilt eine Person als schwerbehindert und genießt besonderen Kündigungsschutz sowie Anspruch auf Zusatzurlaub und weitere Nachteilsausgleiche; ab einem Grad von dreißig kann sie unter bestimmten Voraussetzungen einer schwerbehinderten Person gleichgestellt werden.