Rechtsbegriff

Grad der Behinderung (Schwerbehinderung)

Der Grad der Behinderung misst in Zehnerschritten von zwanzig bis hundert die Auswirkung einer Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 152 Abs. 1 SGB IX; zu Schwerbehinderung und Gleichstellung § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX). Ab einem Grad von fünfzig gilt eine Person als schwerbehindert und genießt besonderen Kündigungsschutz sowie Anspruch auf Zusatzurlaub und weitere Nachteilsausgleiche; ab einem Grad von dreißig kann sie unter bestimmten Voraussetzungen einer schwerbehinderten Person gleichgestellt werden.

Rechtsgrundlagen