Selbständiges Beweisverfahren
Das selbständige Beweisverfahren ermöglicht Beweissicherung außerhalb oder während eines Streitverfahrens. Auf Antrag kann Augenschein, Zeugenvernehmung oder Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird (§ 485 Abs. 1 ZPO). Ohne anhängigen Rechtsstreit kann eine schriftliche Begutachtung beantragt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung etwa der Ursache eines Schadens oder Mangels besteht; es genügt, dass sie der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 ZPO). Der Antrag muss die in § 487 ZPO genannten Angaben enthalten. Das Ergebnis steht einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich (§ 493 Abs. 1 ZPO); die Zustellung des Antrags hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB, siehe Hemmung der Verjährung). Siehe auch Sachverständigenbeweis.