Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Wer unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird wegen Steuerhinterziehung insoweit nicht bestraft (Selbstanzeige, § 371 Abs. 1 AO). Die Angaben müssen sich auf alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens auf die letzten zehn Kalenderjahre, erstrecken. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn ein Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 AO vorliegt, etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder die Tatentdeckung. Zusätzlich sind die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachzuzahlen und zu verzinsen (§ 371 Abs. 3, § 235 AO).