Rechtsbegriff

Selbsthilfe im Zivilrecht

Die Selbsthilfe erlaubt es ausnahmsweise, einen Anspruch ohne Gericht durchzusetzen: Wer zu diesem Zweck eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine zu duldende Handlung beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 229 BGB). Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist; bei Wegnahme von Sachen ist der dingliche Arrest zu beantragen, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird (§ 230 Abs. 1, 2 BGB). Wer sich über die Voraussetzungen irrt, haftet auch ohne Fahrlässigkeit auf Schadensersatz (§ 231 BGB). Abzugrenzen sind die Notwehr gegen einen Angriff (§ 227 BGB) und die Besitzwehr bei verbotener Eigenmacht (§ 859 BGB); siehe auch einstweiliger Rechtsschutz.

Rechtsgrundlagen