Rechtsbegriff

Selbsttötung und Lebensversicherung

Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn sich die versicherte Person vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat (Selbsttötung, § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG). Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist (§ 161 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Frist kann durch Einzelvereinbarung erhöht werden (§ 161 Abs. 2 VVG). Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, hat er den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile zu zahlen (§ 161 Abs. 3 VVG). Zur Herbeiführung des Versicherungsfalls im Allgemeinen siehe Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 81 VVG); wer die Leistung erhält, bestimmt sich nach dem Bezugsrecht.

Rechtsgrundlagen