Sicherungsübereignung
Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherung einer Forderung das Eigentum an einer beweglichen Sache, behält aber den unmittelbaren Besitz und darf die Sache weiter nutzen. Die Übergabe wird durch ein Besitzmittlungsverhältnis ersetzt (§ 930 BGB, § 868 BGB). Der Gläubiger ist im Innenverhältnis durch die Sicherungsabrede gebunden: Nach Erfüllung der gesicherten Forderung muss er das Eigentum zurückübertragen. Die übereigneten Sachen müssen hinreichend bestimmt sein. Das Institut ist gesetzlich nicht geregelt, sondern durch die Rechtspraxis entwickelt.