Rechtsbegriff

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz verpflichtet (§ 826 BGB). Die Norm erfasst besonders verwerfliches Verhalten, das von den allgemeinen Deliktstatbeständen nicht gedeckt ist (z. B. vorsätzliche sittenwidrige Vermögensschädigung, existenzvernichtende Eingriffe). Anders als bei § 823 BGB ist kein verletztes Rechtsgut erforderlich — geschützt ist auch das reine Vermögen.

Rechtsgrundlagen