Sittenwidriges Rechtsgeschäft und Wucher
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Sittenwidrig ist, was dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht; dabei sind Inhalt, Beweggrund und Zweck des Geschäfts insgesamt zu würdigen. Ein Sonderfall ist der Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB): Das Geschäft ist nichtig, wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.