Rechtsbegriff

Software as a Service

Bei Software as a Service (SaaS) oder Cloud-Diensten stellt der Anbieter Software über das Internet zur zeitlich befristeten Nutzung bereit, ohne dass der Kunde eine Programmkopie erhält. Die Rechtsprechung hat diese Konstellation (Application Service Providing) überwiegend als Mietvertrag eingeordnet (§ 535 BGB); Gebrauchsüberlassung, Instandhaltung und Mängelrechte richten sich dann nach Mietrecht, daneben können dienst- oder werkvertragliche Elemente wie Support oder Anpassungen treten. Typische Regelungsgegenstände sind Verfügbarkeit, Datensicherheit und Haftung. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, ist zusätzlich das Datenschutzrecht zu beachten, insbesondere die Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO).

Rechtsgrundlagen