Rechtsbegriff

Softwareentwicklung als Werkvertrag

Verpflichtet sich ein Unternehmer, individuelle Software herzustellen oder anzupassen, liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor (§ 631 BGB): Geschuldet ist der Erfolg, also ein abnahmefähiges, funktionstüchtiges Programm, nicht bloß das Tätigwerden. Der Besteller schuldet die Vergütung bei Abnahme (§ 641 BGB); Mängelrechte richten sich nach den §§ 633 ff. BGB. Ob Beratungs-, Planungs- oder agile Entwicklungsleistungen dem Werk- oder dem Dienstvertragsrecht (§ 611 BGB) unterliegen, hängt vom Vertragsinhalt ab, insbesondere davon, ob ein bestimmter Erfolg vereinbart ist. Ohne ausdrückliche Regelung richtet sich der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG).

Rechtsgrundlagen