Überlassung von Standardsoftware
Wird Standardsoftware dauerhaft gegen ein einmaliges Entgelt überlassen, ordnet die Rechtsprechung den Vertrag überwiegend dem Kaufrecht zu (§ 433 BGB), unabhängig davon, ob die Software auf einem Datenträger oder per Download übergeben wird. Der Erwerber erhält die Programmkopie und die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte; die Weitergabe einer rechtmäßig erworbenen Programmkopie kann nach dem Erschöpfungsgrundsatz zulässig sein (§ 69c Nr. 3 UrhG). Bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte gelten daneben die §§ 327 ff. BGB. Individuell hergestellte Software wird dagegen regelmäßig als Werkvertrag eingeordnet.