Rechtsbegriff

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

Gegenstand des Sondereigentums sind die nach der Teilungserklärung bestimmten Räume sowie die zu ihnen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder Rechte anderer Eigentümer über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (§ 5 Abs. 1 WoEigG). Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WoEigG), etwa tragende Wände und Dach.

Rechtsgrundlagen