Rechtsbegriff

Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

Macht der Vermieter eine Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete (§ 558 BGB) oder wegen Modernisierung (§ 559 BGB) geltend, steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu: Er kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 561 Abs. 1 Satz 1 BGB). Kündigt der Mieter, tritt die Mieterhöhung nicht ein (§ 561 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 561 Abs. 2 BGB). Das Recht besteht neben der Möglichkeit, dem Verlangen zuzustimmen oder die Zustimmungsfrist verstreichen zu lassen. Zum weiteren Ablauf siehe Zustimmungsfrist, zur Erhöhung nach Baumaßnahmen Modernisierungsmieterhöhung.

Rechtsgrundlagen