Sonn- und Feiertagsarbeit
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (Sonn- und Feiertagsruhe, § 9 ArbZG). Ausnahmen gelten für Bereiche, in denen Arbeit nicht an Werktagen vorgenommen werden kann, etwa Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe und Rettungsdienste (§ 10 ArbZG). Als Ausgleich müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben; wer an einem Sonntag arbeitet, erhält einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen, bei Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag innerhalb von acht Wochen (§ 11 ArbZG).