Rechtsbegriff

Gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), einander heiraten oder das Familiengericht ihnen die Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626a Abs. 1 BGB). Andernfalls hat die Mutter die elterliche Sorge allein (§ 1626a Abs. 3 BGB). Auf Antrag eines Elternteils überträgt das Familiengericht die gemeinsame Sorge, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Abs. 2 BGB). Die Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1626d BGB).

Rechtsgrundlagen