Rechtsbegriff

Entzug der elterlichen Sorge

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung oder unverschuldetes Elternversagen gefährdet und wenden die Eltern die Gefahr nicht ab, trifft das Familiengericht die zur Abwendung erforderlichen Maßnahmen — bis hin zur vollständigen oder teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1666 BGB). Der Eingriff steht unter strengem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt: mildere Mittel wie Auflagen oder Beratung müssen vorrangig geprüft werden.

Rechtsgrundlagen