Sozialgeheimnis
Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis, § 35 SGB I). Die Leistungsträger haben dies durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, und ihre Beschäftigten sind zur Wahrung verpflichtet. Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 67 SGB X). Eine Übermittlung an andere Stellen ist nur zulässig, soweit eine Einwilligung oder eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis besteht, etwa für die Erfüllung sozialer Aufgaben (§ 69 SGB X).