Sozialklausel (Widerspruch gegen die Kündigung)
Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (Sozialklausel, § 574 Abs. 1 BGB). Eine Härte kann sich etwa aus Krankheit oder fehlendem Ersatzwohnraum ergeben (§ 574 Abs. 2 BGB). Das Widerspruchsrecht besteht nicht bei einer fristlosen Kündigung wegen eines wichtigen Grundes. Der Widerspruch ist spätestens zwei Monate vor Beendigung zu erklären (§ 574b BGB); die Fortsetzung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit angeordnet werden (§ 574a BGB).