Rechtsbegriff

Sozialstaatsprinzip

Das Sozialstaatsprinzip bestimmt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer Bundesstaat ist (Art. 20 Abs. 1 GG). Auch die verfassungsmäßige Ordnung der Länder muss den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Das Grundgesetz benennt das Prinzip als Staatsstrukturprinzip, ohne ein ausformuliertes Programm vorzugeben; die Ausgestaltung obliegt dem Gesetzgeber, etwa im Sozialversicherungs- und Fürsorgerecht (siehe Grundsicherung im Alter). Einen ausdrücklichen Leistungsanspruch des Einzelnen enthält Art. 20 Abs. 1 GG nicht. Es zählt zu den in Art. 20 niedergelegten Grundsätzen, die einer Verfassungsänderung entzogen sind (Art. 79 Abs. 3 GG). Es steht neben dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip.

Rechtsgrundlagen