Sperranspruch gegen Diensteanbieter
Nach § 8 DDG kann der Inhaber eines Rechts am geistigen Eigentum von einem Diensteanbieter, der Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den Zugang zu einem Netz vermittelt, die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, wenn ein Nutzer den Dienst zur Verletzung dieses Rechts in Anspruch genommen hat und dem Rechtsinhaber keine andere Möglichkeit bleibt, der Verletzung abzuhelfen. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein (§ 8 Abs. 2 DDG). Die Erstattung vor- und außergerichtlicher Kosten kann der Rechtsinhaber vom Diensteanbieter grundsätzlich nicht verlangen, es sei denn, dieser arbeitet absichtlich mit dem Nutzer zusammen (§ 8 Abs. 3 DDG).