Rechtsbegriff

Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis, bestimmt es zugleich eine Sperrfrist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf (§ 69a StGB). Die Sperre beträgt grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre; wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der Gefahr nicht ausreicht, kann sie für immer angeordnet werden. Nach vorläufiger Entziehung nach § 111a StPO wird die Zeit auf die Sperre angerechnet (§ 69a Abs. 5 StGB). Nach Fristablauf muss die Wiedererteilung beantragt werden; die Eignung wird dann im Verwaltungsverfahren geprüft (§ 20 FeV).

Rechtsgrundlagen