Rechtsbegriff

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Verhalten sich Arbeitslose versicherungswidrig, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, tritt eine Sperrzeit ein, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (§ 159 Abs. 1 SGB III). Sperrzeitgründe sind unter anderem die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Anlass dazu durch vertragswidriges Verhalten (Arbeitsaufgabe), die Ablehnung eines zumutbaren Beschäftigungsangebots, der Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme und Meldeversäumnisse. Bei Arbeitsaufgabe beträgt die Sperrzeit regelmäßig zwölf Wochen und kann bei besonderer Härte verkürzt werden (§ 159 Abs. 3, 4 SGB III). Zusätzlich mindert sich die Anspruchsdauer (§ 148 SGB III).

Rechtsgrundlagen