Squeeze-out (Ausschluss von Minderheitsaktionären)
Beim aktienrechtlichen Squeeze-out kann die Hauptversammlung auf Verlangen eines Hauptaktionärs, dem Aktien in Höhe von 95 Prozent des Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung beschließen (§ 327a Abs. 1 AktG). Die Abfindung muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung berücksichtigen; der Hauptaktionär hat die Zahlung durch ein Kreditinstitut zu gewährleisten (§ 327b AktG). Die Übertragung wird mit Eintragung ins Handelsregister wirksam (§ 327e AktG). Daneben bestehen Sonderformen im Umwandlungs- und Übernahmerecht.