Staffelmiete
Bei der Staffelmiete vereinbaren die Parteien im Mietvertrag im Voraus konkrete Mieterhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten (§ 557a BGB): die Miete muss für jede Staffel jeweils in einem Geldbetrag ausgewiesen sein und mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist jede Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen, also sowohl die Anpassung an die Vergleichsmiete als auch die Modernisierungsmieterhöhung (§ 557a Abs. 2 Satz 2 BGB).