Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG)
Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen des StaRUG bietet Schuldnern Verfahrenshilfen, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO nachhaltig zu beseitigen (§ 29 Abs. 1 StaRUG). Die Instrumente sind die gerichtliche Planabstimmung, die Vorprüfung, die Stabilisierung durch Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung und die Planbestätigung; der Schuldner kann sie, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, unabhängig voneinander in Anspruch nehmen (§ 29 Abs. 2 und 3 StaRUG). Voraussetzung ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht (§ 31 Abs. 1 StaRUG); mit ihr wird die Restrukturierungssache rechtshängig (§ 31 Abs. 3 StaRUG). Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans können Forderungen und Absonderungsanwartschaften gestaltet werden (§ 2 Abs. 1 StaRUG). Zum Verfahren im Insolvenzfall siehe den Insolvenzplan.