Rechtsbegriff

Statusfeststellungsverfahren (Beschäftigung oder Selbständigkeit)

Im Statusfeststellungsverfahren entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Antrag der Beteiligten, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV), und zwar aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Bei Anhaltspunkten für eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation kann auch der Dritte den Antrag stellen, für den die Tätigkeit erbracht wird (§ 7a Abs. 2 Satz 3 SGB IV); die Einzugsstelle muss ihn stellen, wenn der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Auf Antrag kann die Entscheidung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit ergehen (§ 7a Abs. 4a SGB IV); dies und das Antragsrecht des Dritten gelten bis 30. Juni 2027 (§ 7a Abs. 7 SGB IV). Zu den Merkmalen siehe Beschäftigung im Sozialversicherungsrecht.

Rechtsgrundlagen