Rechtsbegriff

Stellvertretung

Bei der Stellvertretung gibt der Vertreter im Namen des Vertretenen eine eigene Willenserklärung ab; sie wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 BGB). Voraussetzung ist eine wirksame Vertretungsmacht — entweder durch Vollmacht (rechtsgeschäftlich erteilt) oder kraft Gesetzes (z. B. Eltern für ihre Kinder). Handelt jemand ohne oder unter Überschreitung der Vertretungsmacht, ist der Vertrag schwebend unwirksam, bis der Vertretene genehmigt; sonst haftet der Vertreter selbst.

Rechtsgrundlagen