Steuerbescheid
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 155 Abs. 1 AO). Er ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO) und muss schriftlich oder elektronisch ergehen, die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen, den Steuerschuldner angeben und eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf enthalten (§ 157 Abs. 1 AO). Wird er mit einfachem Brief übermittelt, gilt er am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, sofern nicht später zugegangen (§ 122 Abs. 2 AO). Mit der Bekanntgabe wird er wirksam; gegen ihn ist der Einspruch statthaft.