Rechtsbegriff

Steuerhinterziehung

Eine Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO). Die Tat ist vorsätzlich; leichtfertige Verkürzung ist als Steuerordnungswidrigkeit zu ahnden (§ 378 AO). Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor, in besonders schweren Fällen eine höhere Mindest- und Höchststrafe (§ 370 Abs. 3 AO). Der Versuch ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO). Auf hinterzogene Steuern sind Zinsen zu zahlen (§ 235 AO).

Rechtsgrundlagen