Rechtsbegriff

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen (§ 162 Abs. 1 AO). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Steuerpflichtige keine ausreichenden Aufklärungen gibt, Auskünfte oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflichten verletzt (§ 162 Abs. 2 AO), ebenso wenn Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden können oder nach § 158 AO keine Beweiskraft haben. Die Schätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahekommen.

Rechtsgrundlagen