Rechtsbegriff

Stille Gesellschaft

Bei der stillen Gesellschaft beteiligt sich jemand mit einer Vermögenseinlage an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt; die Einlage geht in das Vermögen des Inhabers über (§ 230 Abs. 1 HGB). Nach außen wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet (§ 230 Abs. 2 HGB). Ist der Anteil am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen; die Beteiligung am Verlust kann ausgeschlossen werden, die am Gewinn nicht (§ 231 HGB). Der stille Gesellschafter nimmt am Verlust nur bis zum Betrag seiner Einlage teil und muss bezogenen Gewinn nicht wegen späterer Verluste zurückzahlen (§ 232 Abs. 2 HGB). Der Tod des stillen Gesellschafters löst die Gesellschaft nicht auf (§ 234 Abs. 2 HGB). Anders als die Kommanditgesellschaft tritt die stille Gesellschaft nach außen nicht auf, weil allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet wird.

Rechtsgrundlagen