Rechtsbegriff

Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit (stillschweigende Verlängerung), sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt (§ 545 BGB). Die Frist beginnt für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs und für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält (§ 545 Nr. 1 und 2 BGB). Die Vorschrift kommt etwa in Betracht, wenn ein befristetes Mietverhältnis abgelaufen ist und der Mieter weiter in der Wohnung bleibt. Wer die Fortsetzung nicht will, muss also rechtzeitig widersprechen. Unabhängig davon besteht die Pflicht zur Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 546 Abs. 1 BGB). Siehe Rückgabe der Mietsache und Zeitmietvertrag.

Rechtsgrundlagen