Rechtsbegriff

Störung der Geschäftsgrundlage

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertrags verlangen, wenn ihr das Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten ist (§ 313 BGB). Ist eine Anpassung nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, kann die benachteiligte Partei zurücktreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen kündigen. Die Vorschrift kodifiziert die frühere Rechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und greift nur subsidiär, wenn keine speziellere Regelung besteht.

Rechtsgrundlagen