Strafanzeige
Die Strafanzeige ist die Mitteilung einer Straftat; sie kann bei der Staatsanwaltschaft, bei den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und bei den Amtsgerichten angebracht werden (§ 158 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die aufnehmende Stelle muss sie protokollieren oder sonst dokumentieren; dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang schriftlich zu bestätigen (§ 158 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO). Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er Hilfe bei der Verständigung (§ 158 Abs. 4 StPO). Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, müssen Identität und Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein (§ 158 Abs. 2 StPO); dann ist zusätzlich ein Strafantrag erforderlich. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, erhält der Anzeigende einen Bescheid (§ 171 StPO; siehe Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO).