Rechtsbegriff

Strafbefehl

Der Strafbefehl ermöglicht bei Vergehen eine Verurteilung im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung (§ 407 StPO). Er ergeht auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht und kann insbesondere Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen; eine Freiheitsstrafe ist nur bis zu einer bestimmten Dauer und mit Strafaussetzung zur Bewährung zulässig. Der Beschuldigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO); dann wird Hauptverhandlung anberaumt. Ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.

Rechtsgrundlagen