Strafvereitelung
Eine Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird (§ 258 StGB). Typisch ist das Verbergen des Täters oder das Beseitigen von Beweismitteln. Wer lediglich verhindert, dass er selbst bestraft wird, bleibt straflos (Selbstbegünstigung). Handelt der Täter zugunsten eines Angehörigen, kann er nach § 258 Abs. 6 StGB straffrei bleiben. Die ordnungsgemäße Verteidigung eines Beschuldigten ist keine Strafvereitelung. Für Amtsträger gilt der strengere § 258a StGB.