Strafzumessung
Die Strafzumessung bestimmt innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die konkrete Strafe. Grundlage ist die Schuld des Täters; zudem sind die Wirkungen der Strafe für sein künftiges Leben zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1 StGB). Das Gericht wägt die für und gegen den Täter sprechenden Umstände ab, insbesondere Beweggründe, Gesinnung, Ausmaß der Pflichtwidrigkeit, Art der Ausführung, verschuldete Auswirkungen, Vorleben und Nachtatverhalten (§ 46 Abs. 2 StGB). Umstände, die schon Merkmal des Tatbestands sind, dürfen nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot, § 46 Abs. 3 StGB).