Rechtsbegriff

Preisermäßigung und Streichpreis (PAngV)

Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat (§ 11 Abs. 1 PAngV). In der Praxis betrifft das etwa durchgestrichene Preise und Rabattaktionen. Für schrittweise Preisermäßigungen gilt eine Sonderregel (§ 11 Abs. 2 PAngV). Die Pflicht gilt nicht bei individuellen Preisermäßigungen und bei Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 PAngV. Die Grundpflicht zur Angabe des Gesamtpreises ergibt sich aus § 3 Abs. 1 PAngV; zum Preis je Mengeneinheit siehe Grundpreisangabe. Zu Irreführung siehe Irreführende geschäftliche Handlung (§ 5 UWG).

Rechtsgrundlagen