Stundung und Erlass von Steuern
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint (§ 222 Satz 1 AO); sie soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 222 Satz 2 AO). Für die Stundung werden Zinsen erhoben (§ 234 AO). Ein Erlass kommt in Betracht, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 227 AO). Bei Unbilligkeit der Festsetzung kommt eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen in Betracht (§ 163 AO).