Täter-Opfer-Ausgleich
Beim Täter-Opfer-Ausgleich bemüht sich der Täter um einen Ausgleich mit dem Verletzten und macht seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut oder erstrebt die Wiedergutmachung ernsthaft; ebenso wirkt es, wenn er das Opfer unter erheblichen persönlichen Leistungen oder persönlichem Verzicht entschädigt (§ 46a StGB). Das Gericht kann die Strafe dann mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen (§ 46a StGB i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB). Im Ermittlungsverfahren kann der Ausgleich Teil von Auflagen bei einer Einstellung gegen Auflagen sein (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO); in geeigneten Fällen soll der Beschuldigte bei der Vernehmung darauf hingewiesen werden (§ 136 Abs. 1 StPO). Die Wiedergutmachung wirkt auch auf die Strafzumessung.