Rechtsbegriff

Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)

Der sogenannte Taschengeldparagraph betrifft Verträge Minderjähriger: Ein ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung vom Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (§ 110 BGB). Solange die Leistung nicht bewirkt ist, hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB); fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung auf, gilt die Genehmigung nach zwei Wochen als verweigert (§ 108 Abs. 2 BGB). Ein Geschäft, das dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, bedarf keiner Einwilligung (§ 107 BGB). Siehe Geschäftsfähigkeit und Genehmigung.

Rechtsgrundlagen